Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung des externen Weisungsrechts gegenüber Staatsanwälten
Berlin, 14. November 2024. Den Staatsanwaltschaften kommt im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland eine zentrale Bedeutung zu. Aufgrund ihres Anklagemonopols, geregelt in § 152 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO), ist es erforderlich, für jedes Strafgericht eine zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen. Darüber hinaus obliegt den Staatsanwaltschaften die Verpflichtung, am gerichtlichen Verfahren mitzuwirken, insbesondere während der Hauptverhandlung. Zudem wird ihnen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Rolle eines „Wächters des Gesetzes“ zugewiesen, weshalb sie auch während des gerichtlichen Verfahrens auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze achten müssen (BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 Rn. 93).
Neben ihrer Beteiligung am gerichtlichen Strafverfahren trägt die Staatsanwaltschaft vor allem die Verantwortung für das Ermittlungsverfahren, was ihr den Titel „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ einbringt. Auch wenn die Polizei einen
Großteil der Ermittlungen durchführt, behält die Staatsanwaltschaft die Verantwortung dafür und kann der Polizei jederzeit Anweisungen erteilen. Allein der Staatsanwaltschaft, nicht etwa der Polizei, steht das Recht zu, das Ermittlungsverfahren einzustellen. Sie hat also nicht nur das Monopol zur Anklageerhebung, sondern auch zur Einstellung des Verfahrens. Ebenso sind Anträge an den Ermittlungsrichter ausschließlich der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Zudem ist die frühzeitige Einbindung der Staatsanwaltschaft in alle bedeutenden Ermittlungsverfahren erforderlich, wie in Nr. 3 Abs. 2 RiStBV vorgeschrieben.
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