Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Haftung von Bundesministern bei Amtspflichtverletzungen

Berlin, 14. November 2024. Gemäß § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haftet ein Beamter für Schäden, die er einem Dritten durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Amtspflicht während der Ausübung seines Amtes zugefügt hat. Nach Art. 34 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geht diese Haftung auf den Staat über. Für entsprechende Klagen sind gemäß Art. 34 Satz 3 GG die Zivilgerichte zuständig. Die Haftung des Staates erstreckt sich nicht nur auf Beamte, sondern auf alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen. Dazu gehören auch die Bundesminister, die gemäß § 1 des Bundesministergesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehen.

Art. 34 Satz 2 GG ermöglicht es dem Staat, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regress beim handelnden Amtswalter zu nehmen. Diese Möglichkeit erfordert jedoch ein entsprechendes Gesetz oder eine vertragliche Grundlage.
Im Verhältnis zu Bundesbeamten hat der Gesetzgeber eine solche Regelung im § 75 des Bundesbeamtengesetzes geschaffen. Das Bundesministergesetz, das für Bundesminister gilt, sieht eine solche Rückgriffsmöglichkeit jedoch nicht vor.

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