Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des § 78b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs

Berlin, 14. November 2024. Die strafrechtliche Verjährung ist in den §§ 78 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) normiert. Hierbei wird zwischen der Verfolgungsverjährung gemäß §§ 78 – 78c StGB, nach welcher sich bestimmt, wie lange ein Täter wegen einer begangenen Straftat noch zur Verantwortung gezogen werden darf und der Vollstreckungsverjährung gemäß §§ 79 – 79b StGB unterschieden, die nach einer rechtskräftigen Verurteilung für die Frage maßgeblich ist, ob hinsichtlich einer verhängten Strafe noch die Vollstreckung betrieben werden darf.

Die Verfolgungsverjährung schließt gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 StGB die Ahndung der Tat sowie die Anordnung von Maßnahmen aus, so dass der Täter nach Ablauf der Frist weder bestraft noch gegen ihn die in § 11 Nr. 8 StGB genannten Maßnahmen verhängt werden dürfen. Nach § 78a S. 1 StGB beginnt die Verfolgungsverjährung, sobald die Tat beendet ist. Die Verjährungsfristen für die einzelnen Straftaten sind mit Ausnahme des Mordes, der nach § 78 Abs. 2 StGB nicht der Verjährung unterliegt, in § 78 Abs. 3 StGB abgestuft geregelt, wobei sich die Länge der Verjährungsfrist nach der jeweils angedrohten Höchststrafe bemisst. In § 78b StGB ist das Ruhen der Verjährung geregelt, welches in zweifacher Hinsicht einen Stillstand der Verjährungsfrist bewirkt. So schiebt das Ruhen zum einen den Beginn der Verfolgungsverjährung hinaus, solange die Ruhensvoraussetzungen erfüllt sind und zum anderen hindert es den Weiterlauf einer bereits in Gang gesetzten Frist mit der Folge, dass sich die Verjährung nach Wegfall der Ruhensvoraussetzung mit dem noch nicht verbrauchten Teil der Frist fortsetzt (NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, StGB §78b Rn. 1). Im Gegensatz zu der Unterbrechung nach § 78c StGB beginnt die Frist somit nicht wieder von neuem an zu laufen, sondern der bereits abgelaufene Teil der Verjährungsfrist bleibt abgelaufen (Vgl. MüKoStGB/Mitsch, 4. Aufl. 2020, StGB § 78b Rn. 1). Die Funktion des § 78b StGB ist es, den Strafverfolgungsbehörden mehr Zeit zur Verfolgung von Straftaten zu verschaffen, womit die Vorschrift der materiellen Strafgerechtigkeit dient.

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