Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung der Gewaltenteilung

Berlin, 14. November 2024. Die Gewaltenteilung ist ein tragendes Prinzip unseres Grundgesetzes und unseres Staatsaufbaus. Sie zielt darauf ab, Macht in unserem Staat aufzuteilen und bewirkt die gegenseitige Kontrolle der drei Staatsgewalten Legislative, Exekutive und Rechtsprechung. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG sieht die Ausübung der Staatsgewalt durch „besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung“ vor. Die Gewaltenteilung wird vom Bundesverfassungsgericht als ein tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes (BVerfGE 3, 225 (247); 67, 100 (130); ähnlich auch 95, 1 (15)) angesehen.

Mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und den insoweit gleichlautenden Vorgaben in Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 wird der Grundsatz der Gewaltenteilung als eine zentrale Entscheidung über den Aufbau der Staatsorganisation sowie die innerstaatliche Zuständigkeitsordnung im Grundgesetz verankert. Die Gewaltenteilung dient dem Ziel der Mäßigung der Staatsherrschaft und schützt so zugleich die Grundrechte. Ferner zielt sie nach der Rechtsprechung des BVerfG darauf, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig getroffen werden, indem jeweils die (nach Organisation und Verfahren) geeignetsten Organe tätig werden (Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2021, GG Art. 20 Rn. 81).

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