Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Pressefreiheit
Berlin, 14. November 2024. Am 16.7.2024 hat die Bundesministerin des Inneren auf der Grundlage von § 3 VereinsG zwei Gesellschaften verboten, die auf dem Gebiet der Presse und Medien tätig waren (Compact Magazin GmbH und Conspect Film GmbH). Das Verbot wird mit den journalistischen Inhalten begründet, die über ein monatlich erscheinendes Presseerzeugnis und in journalistischen Formaten über die sozialen Medien verbreitet wurden. Der Vorwurf begangener Straftaten wird nicht erhoben (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/07/verbot-compact.html).
Das Bundesinnenministerium verweist auf vermeintliche Präzedenzfälle in der Vergangenheit (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/07/verbot-compact.html).
Am 12.2.2019 wurden zwei Gesellschaften im Umfeld der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verboten. Grund des Verbots waren nicht die verbreiteten Inhalte. Vielmehr warf der damalige Bundesinnenminister den Gesellschaften vor, den Verlagsbetrieb lediglich als „Tarnmantel“ zu nutzen. Tatsächlich soll der Geschäftsbetrieb dem organisatorischen Zusammenhalt der PKK gedient haben und der Ertrag aus dem Verlagsgeschäft dieser als „Terrororganisation“ bezeichneten Vereinigung zugeflossen sein (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/02/verbot-pkk-verlag.html). Weiter verweist das Bundesinnenministerium auf das Verbot von „linksunten.indymedia“ im Jahr 2017 (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/07/verbot-compact.html).
Das damalige Verbot bezog sich auf die über eine URL abrufbare Internet-Seite sowie Kennzeichen einer Personenvereinigung (Verein). Begründet wurde es damit, dass „Zweck und Tätigkeit von linksunten.indymedia den Strafgesetzen zuwiderlaufen“ (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2017/vereinsverbot-fragen-und-antworten.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
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Zum Gesetzentwurf
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