Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen und der Strafverfolgung im Zusammenhang mit Falschaussagen vor Untersuchungsausschüssen
Berlin, 14. November 2024. Für das Parlament ist das Untersuchungsrecht nicht nur eines der „wichtigsten Rechte“ (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 – 2 BvE 3/07 – juris Rn. 105), der Informationsbeschaffung, sondern auch das effizienteste Mittel. Ein Unikum, weil der Ausschuss eigenständig Beweise erheben darf. Durch den Verweis auf die Strafverfahrensvorschriften kann der Untersuchungsausschuss alle dort bezeichneten Beweismittel und vorgesehenen Möglichkeiten der Beweisbeschaffung und Beweissicherung einsetzen (Dürig/Herzog/Klein GG Art. 44 Rn. 206).
Die Beweiserhebung erfolgt in Untersuchungsausschüssen in „öffentlicher Verhandlung“ nach Art. 44 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beziehungsweise in „öffentlicher Sitzung“ nach § 13 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts
der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz – PUAG). Die Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes reicht im Untersuchungsverfahren weiter als im Strafverfahren (OVG Berlin, Beschluss
vom 27.08.2001 – 2 S 5.01 – juris Rn. 2f.; Dürig/Herzog/Scholz/Klein GG Art. 44 Rn. 173). Der Öffentlichkeitsgrundsatz im Untersuchungsverfahren besitzt Verfassungsrang (Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG) und eine zentrale Bedeutung im demokratischen Parlamentarismus. Insbesondere bei Kontroll- bzw. Missstandsenqueten kommt ihm ein „besonderer Stellenwert“ zu (BVerfG Beschluss vom 17.06.2009 – 2 BvE 3/07 – juris Rn. 134; BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 – 2 BvR 1178/86, 2 BvR 1179/86, 2 BvR 1191/86 – juris Rn. 112).
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