Deutsche willkommen heißen – Über Wiederaufgreifensanträge zur Anerkennung als Spätaussiedler hinreichend informieren

Berlin, 21. November 2024. Ausweis- und Personenstandsdokumente von Menschen deutscher Volkszugehörigkeit nach dem Bundesvertriebenengesetz, die in Ländern der ehemaligen Sowjetunion leben und als Spätaussiedler anerkannt werden wollen, haben in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen eine andere Nationalität als die deutsche aufgewiesen. Dies war in manchen Ländern gesetzlich vorgeschrieben oder aus politischen Gründen häufig unumgänglich.

Der Umstand eines in der Vergangenheit anderen Bekenntnisses als das deutsche führte seit Frühjahr 2022 durch eine unangemessen restriktive Auslegung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 1 C 5.20, Urteil vom 26.01.2021) durch das Bundesverwaltungsamt, das der Bundesregierung untersteht, in unzähligen Fällen zur Ablehnung der Anerkennung als Spätaussiedler. Das Bundesverwaltungsamt hat im April 2022 ein Merkblatt herausgegeben, in dem die Anforderungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler aufgeführt werden. Es wird u.a. festgestellt: „Wenn in Ihren Urkunden früher eine nichtdeutsche Nationalität eingetragen war oder heute noch ist, gilt dies als sogenanntes ,Gegenbekenntnis‘“. Natalie Pawlik, die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten, hat das Studium des Merkblatts ausdrücklich empfohlen. Sie hat sich diese Ansicht somit zu Eigen gemacht, wenn nicht initiiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch konstatiert, dass lediglich eine noch vorhandene – also aktuell in den Dokumenten stehende – und ausdrückliche Erklärung, einer anderen Nation als der deutschen anzugehören, ausschließe, als Spätaussiedler anerkannt zu werden.

Zum Antrag

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert