Satzung

des Kreisverbandes Chemnitz der Partei Alternative für Deutschland


I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 Name und Sitz

Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland Kreisverband Chemnitz bzw. KV AfD-Chemnitz.
Der KV AfD-Chemnitz ist Teil des Landesverbandes der AfD Sachsen. Die Grenzen des KV AfD-Chemnitz decken sich mit dem Gebiet der Stadt Chemnitz.
Der Sitz des Kreisverbandes ist Chemnitz.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes Chemnitz kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in Chemnitz hat. Sie muss die Satzung, das Programm und die politischen Ziele der AfD anerkennen.

Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem für den neuen Wohnsitz zuständigen Kreisverband überwiesen. Die Übertragung erfolgt schriftlich zum Ersten des Monats, in welchem das Mitglied behördlich den Wohnsitz geändert hat. Ausnahmen können auf Antrag des Mitglieds vom Landesvorstand zugelassen werden. Eine Doppelmitgliedschaft in mehreren Kreisverbänden ist nicht statthaft.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand per Beschluss.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss schriftlich erfolgen. Eine Begründung gegenüber dem Antragsteller ist nicht erforderlich.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung nach dem Beschluss der Aufnahme.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
In die Organe und Ausschüsse des Kreisverbandes können nur Mitglieder des Kreisverbandes gewählt werden.


II. Organe des Kreisverbandes

§ 4 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  1. der Kreisparteitag
  2. der Kreisvorstand

§ 5 Kreisparteitag

Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes und besteht aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern.
Er ist als ordentlicher und außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

  • Der ordentliche Kreisparteitag findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
  • Es ist jährlich mindestens ein Kreisparteitag durchzuführen.
  • Der ordentliche Kreisparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.
  • Bei Ladung per E-Mail ist zwingend die Adresse zu verwenden, mit der das Mitglied in der Partei registriert ist.

Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes, auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von 30 stimmberechtigten Mitgliedern innerhalb von zwei Monaten unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Der Antrag gilt als eingereicht, wenn er der Geschäftsstelle schriftlich zugegangen ist.

Soweit der Kreisverband keine eigenen Regelungen einer Geschäftsordnung und einer Wahlordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des Bundes sowie dessen Wahlordnung.

§ 6 Aufgaben des Kreisparteitages

Der Kreisparteitag berät und beschließt über alle den Kreisverband betreffenden Angelegenheiten.
Insbesondere ist er zuständig für:

  • Grundsatzfragen
  • Entlastung und Wahl des Kreisvorstandes
  • Entgegennahme des politischen Rechenschaftsberichts des Vorstandes
  • Genehmigung des nach dem Parteiengesetz geprüften Rechenschaftsberichts des Schatzmeisters
  • Satzung des Kreisverbandes einschließlich Satzungsänderungen
  • Bestätigung der im Kreisverband gefassten Ordnungen

Der Kreisparteitag wählt jedes zweite Jahr:

  • die Mitglieder des Vorstandes
  • die Delegierten des Kreisverbandes, sofern Landes- oder Bundesparteitage als Delegiertenparteitage stattfinden
  • die Delegierten des Kreisverbandes in den nach den Wahlgesetzen zu bildenden Versammlungen
  • zwei Rechnungsprüfer und ggf. deren Stellvertreter

Die Direktkandidaten für die Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen werden auf Kreisparteitagen gewählt, mindestens vier Wochen vor Ablauf der Einreichungsfrist der Kandidaten.

§ 7 Teilnahme und Stimmrecht

Kreisparteitage sind öffentlich.
Durch Vorstandsbeschluss kann die Teilnahme auf Parteimitglieder beschränkt werden.
Auf Mitgliederparteitagen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes stimmberechtigt, die ihren Mitgliedsbeitrag vollständig entrichtet haben.

Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.

§ 8 Kreisvorstand

Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
Er besteht aus mindestens vier, maximal sieben stimmberechtigten Mitgliedern:

  • dem Kreisverbandsvorsitzenden
  • dem Stellvertreter
  • dem Kreisschatzmeister
  • mindestens einem, maximal vier Beisitzern

Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Kreisschatzmeister dürfen nicht in Personalunion gewählt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl auf dem nächsten Kreisparteitag vorgenommen.
Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit.
Scheidet der Schatzmeister aus, bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Vorstandsmitgliedern.

Der Kreisvorstand kann Mitglieder für bestimmte Aufgaben oder als Berater kooptieren.
Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 Konstruktives Misstrauensvotum

Der Kreisparteitag kann auf einen Misstrauensantrag, der von mindestens 10 % der Mitglieder unterzeichnet ist, mit 2/3-Mehrheit den Kreisvorstand oder einzelne Mitglieder abwählen, sofern im Antrag Ersatzkandidaten benannt sind.

Der Antrag ist samt der Unterschriften spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag schriftlich an den Vorstand zu übermitteln.
Für den neu gewählten Vorstand gilt § 8 entsprechend.


III. Schlussbestimmungen

§ 10 Allgemeine Bestimmungen, Satzung

Beschlüsse über Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer 2/3-Mehrheit eines ordnungsgemäß einberufenen Kreisparteitages.
Anträge auf Satzungsänderung dürfen keine Dringlichkeitsvorlage sein.

Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf ebenfalls einer 2/3-Mehrheit.
Bei Auflösung fällt das Vermögen an den AfD-Landesverband Sachsen.
Sollte dieser nicht mehr bestehen, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über künftige Verwendungen bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.

Der Kreisverband haftet nur mit seinem Parteivermögen.
Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Satzung des Landesverbandes Sachsen der AfD und des Bundesverbandes der AfD gelten ergänzend, sofern diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft.
Im Zweifel gehen die Satzungen von Landes- und Bundesverband vor.

§ 11 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

Diese Satzung tritt mit Beschluss des Kreisparteitages vom 29. Oktober 2016 in Kraft.


Chemnitz, den 29. Oktober 2016

gez. Dr. Volker Dringenberg
Kreisvorsitzender

gez. Sven Bader
stellv. Kreisvorsitzender

gez. Steffen Wegert
Schatzmeister