SATZUNG

des Kreisverbandes Chemnitz der Partei Alternative für Deutschland

I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland Kreisverband Chemnitz bzw. KV AfD-Chemnitz.
  2. Der KV AfD-Chemnitz ist Teil des Landesverbandes der AfD Sachsen. Die Grenzen des KV AfD-Chemnitz decken sich mit dem Gebiet der Stadt Chemnitz.
  3. Der Sitz des Kreisverbandes ist Chemnitz

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes Chemnitz kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in Chemnitz hat. Sie muss die Satzung, das Programm und die politischen Ziele der AfD anerkennen.
  2. Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem für den neuen Wohnsitz zuständigen Kreisverband überwiesen. Die Übertragung erfolgt schriftlich zum Ersten des Monats, in welchem das Mitglied behördlich den Wohnsitz geändert hat. Ausnahmen können auf Antrag des Mitglieds vom Landesvorstand zugelassen werden. Eine Doppelmitgliedschaft in mehreren Kreisverbänden ist nicht statthaft.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand per Beschluss.
  5. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss schriftlich erfolgen. Eine Begründung gegenüber dem Antragsteller ist nicht erforderlich.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung nach dem Beschluss der Aufnahme.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
  2. In die Organe und Ausschüssse des Kreisverbandes können nur Mitglieder des Kreisverbandes gewählt werden.

II. ORGANE DES KREISVERBANDES

§ 4 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  1. der Kreisparteitag
  2. der Kreisvorstand.

§ 5 Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes und besteht aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern. Er ist als ordentlicher und außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
  2. Der ordentliche Kreisparteitag findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Es ist jährlich mindestens ein Kreisparteitag durchzuführen.
  3. Der ordentliche Kreisparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per Email einzuberufen. Bei Ladung per Email ist zwingend die Email-Adresse zu verwenden, mit welcher das Mitglied in der Partei registriert ist.
  4. Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vostandes, auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von 30 der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von zwei Monaten unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Der Antrag gilt als eingereicht, wenn er der Geschäftsstelle schriftlich zugegangen ist.
  5. Soweit der Kreisverband keine eigenen Regelungen einer Geschäftsordnung und einer Wahlordnung beschließt, gilt für die Abhaltung des Kreisparteitages die Geschäftsordnung des Bundes sowie dessen Wahlordnung.

§ 6 Aufgaben des Kreisparteitages

  1. Der Kreisparteitag berät und beschließt über alle den Kreisverband betreffenden Ereignisse.
    Insbesondere ist er zuständig für

    • Grundsatzfragen
    • Entlastung und Wahl des Kreisvorstandes
    • die Entgegennahme des politischen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters und dessen Genehmigung.
    • Satzung des Kreisverbandes einschl. Satzungsänderung
    • Bestätigung der im Kreisverband gefassten Ordnungen
  2. Der Kreisparteitag wählt jedes zweite Jahr:
    • die Mitglieder des Vorstandes
    • die Delegierten des Kreisverbandes, sofern Landes- oder Bundesparteitage als Delegiertenparteitage stattfinden
    • die Delegierten des Kreisverbandes in den nach den Wahlgesetzen zu bildenden Versammlungen
    • zwei Rechnungsprüfer und ggf. deren Stellvertreter
  3. Die Direktkandidaten für die Landtags- und Bundestags-, sowie die Kandidaten für die Kommunalwahlen werden auf Kreisparteitagen im ausreichenden Zeitraum vor der jeweiligen Wahl, mindestens jedoch 4 Wochen vor der jeweiligen aussschließlichen Einreichungsfrist der Kandidaten bei den zuständigen Ämtern und Behörden gewählt.

§ 7 Teilnahme und Stimmrecht

  1. Kreisparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden. Einzelpersonen können durch den Versammlungsleiter ausgeschlossen werden, Mitglieder dürfen nur ausgeschlossen werden, wenn sie kein Stimmrecht haben.
  2. Auf Mitgliederparteitagen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes stimmberechtigt, welchen ihren Mitgliedsbeitrag in vollem Umfang entrichtet haben. Im Zweifelsfall obliegt die Nachweispflicht der Beitragszahlung dem Mitglied. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  3. Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.

§ 8 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand führt die laufenen Geschäfte des Kreisverbandes.
  2. Der Kreisvorstand besteht aus mindestens vier, maximal sieben stimmberechtigten Mitgliedern:
    1. dem Kreisverbandsvorsitzenden
    2. dem Stellvertreter
    3. dem Kreisschatzmeister
    4. und mindestens einem, maximal vier Beisitzern.
  3. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Kreisschatzmeister dürfen nicht in Personalunion gewählt werden.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
  5. Der Kreisvorstand kann für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder als Berater Mitglieder in den Kreisvorstand berufen (kooptieren). Die kooptierten Mitglieder des Kreisvorstandes haben im Kreisvorstand kein Stimmrecht.
  6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 Konstruktives Misstrauensvotum

  1. Der Kreisparteitag kann auf einen Misstrauensantrag, der von zumindest 10% der Mitglieder des KV Chemnitz unterzeichnet sein muss, mit 2/3-Mehrheit den Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen sofern in dem Antrag entsprechende Kandidaten als dann gewählte Ersatzmitglieder namentlich benannt sind.
  2. Der Antrag ist samt der Unterschriften des erforderlichen Quorums spätestens 1 Woche vor dem Kreisparteitag schriftlich an den Vorstand des Kreises zu übermitteln.
  3. Für den solchermaßen ins Amt gelangten Vorstand gilt die Regelung des § 8 IV entsprechend.

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 10 Allgemeine Bestimmungen, Satzung

  1. Beschlüsse über Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit eines ordnungsgemäß einberufenen Kreisparteitages. Anträge auf Satzungsänderung dürfen keine Dringlichkeitsvorlage sein.
  2. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer 2/3 Mehrheit des Kreisparteitages. Für den entsprechenden Antrag gilt die Frist des § 9 II entsprechend.
  3. Bei Auflösung des Kreisverbandes ist das Vermögen dem AfD-Landesverband Sachsen zu übereignen. Sollte dieser Verband oder sein Rechtsnachfolger nicht mehr bestehen, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendungen können erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden.
  4. Der Kreisverband haftet nur mit seinem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  5. Die Satzung des Landesverbandes Sachsen der Alternative für Deutschland (AfD) und des Bundesverbandes der AfD gelten ergänzend, sofern diese Satzung keine abweichenden oder gesonderten Regelungen trifft. Die Satzung des Landesverbandes Sachsen der Alternative für Deutschland (AfD) und des Bundesverbandes der AfD gehen im Zweifel vor, sofern diese Satzungen Regelungen enthalten, die nicht ausschließlich Angelegenheiten des Kreisverbandes Chemnitz betreffen.

§ 11 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
  2. Diese Satzung tritt mit Beschluss des Kreisparteitages von 29. Oktober 2016 in Kraft.

gez. Dr. Volker Dringenberg
Kreisvorsitzender

gez. Sven Bader
stellv. Kreisvorsitzender

gez. Steffen Wegert
Schatzmeister