Abgelehnt: Straßenreinigung im Rahmen von Halteverboten
Jeder kennt es aus dem Stadtbild, wenn die die Reinigungsfahrzeuge des ASR ihre Touren durch die Stadt drehen.
An den Straßenrändern stehen Fahrzeuge und eine Reinigung ist an diesen Stellen nicht möglich.
Aus diesem Grund haben wir den Beschlussantrag „Straßenreinigung im Rahmen von Halteverboten“ erarbeitet:
Was die selbsternannten „demokratischen Fraktionen“ von einem sauberen Stadtbild halten, schilderte Jürgen Leistner von der CDU: „… der Antrag ist nicht nur flüssiger wie Wasser – überflüssig … wir werden ihn deshalb ablehnen“
Unser Beschluss im Detail:
- Die Verwaltung wird beauftragt, ein Abstimmungsverfahren zu entwickeln, welches dem ASR ermöglicht im Vorfeld von angeordneten Halteverboten aufgrund geplanter Baumpflegeleistungen, Einrichtung von Umleitungsstrecken oder vor beginnenden Baumaßnahmen eine Straßengrundreinigung durchzuführen, sofern die Reinigungspflicht nicht den Anliegern übertragen wurde.
- Der ASR ist zu beauftragen, derartige Sonderreinigungen in seine Reinigungsleistungen zu übernehmen.
Begründung:
Eine effektive Straßenreinigung mit Kehrmaschinen scheitert oft am ruhenden Verkehr. Durch geparkte KFZ kann des Schnittgerinne an diesen Stellen nicht gereinigt werden. Straßenbäume sind wichtige Grünelemente im öffentlichen Straßenraum, tragen aber erheblich zur Verschmutzung des Straßenraumes bei. Es ergeben sich stellenweise Ablagerungen von erheblicher Ausdehnung, was dem Ziel der Straßenreinigung nicht entspricht und mit einer Beeinträchtigung des Stadtbildes im Sinne von Ordnung und Sauberkeit verbunden ist.
Seit Jahren ist die Problemlage bekannt, ohne dass bisher eine sinnvolle Lösung gefunden werden konnte. Abschnittsweise Straßensperrungen für die Straßenreinigung stoßen auf rechtliche Probleme.
Manuelles Zukehren in Verbindung mit dem Kehrmaschineneinsatz ist teuer und bringt auch nicht die erforderliche Gründlichkeit, von möglichen Fahrzeugbeschädigungen ganz zu schweigen. Zur Problematik führt der SAR selbst aus:
„In der Stadt Chemnitz werden – wie in den meisten größeren Städten – die Reinigungsbemühungen durch parkende Fahrzeuge behindert. Der Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz ist weder berechtigt noch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrbahn am Reinigungstag frei von parkenden Fahrzeugen ist. Die Folge ist, dass die zugeparkten Flächen mit der dafür eingesetzten Technik nicht gereinigt werden können. Der Gebührenschuldner muss insofern der Stadt bezüglich der Ausübung ihrer Reinigungspflicht gewisse Leistungsbreiten ohne gebührenrechtliche Konsequenzen zugestehen. Daher ist es für die Gebührenerhebung unerheblich, wenn einzelne Teile der Fahrbahn nicht gereinigt werden können. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr bei Behinderung durch parkende Fahrzeuge. Um insbesondere den Verkehr oder die allgemeine öffentliche Hygiene gefährdende Verschmutzungen durch Laub und Blüten zu beseitigen, ist letztlich nur eine manuelle Reinigung zwischen den parkenden Fahrzeugen geeignet. Der ASR kann in solchen Fällen geringe Leistungsumfänge mit einer s. g. „Kombinationsreinigung“ organisatorisch absichern. Jedoch besteht weder die Leistungsfähigkeit noch die gebührenmäßige Finanzierung für den flächendeckenden Einsatz dieser Reinigungsart.“
Straßensperrungen, welche z.B. auf einem Straßenzug im Vorfeld von Baumpflegeleistungen eingerichtet werden, bieten die Gelegenheit, behinderungsfrei eine gründliche Straßenreinigung durch eine Kehrmaschine vornehmen zu lassen, ohne dass eine zusätzliche Behinderung des ruhenden Verkehrs erfolgt. Der ggf. entstehende Mehraufwand durch die Anfahrt zu den Sperrstellen kann durch eine Streckung im Turnusbetrieb ausgeglichen werden, da ja die grundlegende Sauberkeit der Straßen verbessert wird.
Zur Durchführung der effizienzgesteigerten Verfahrensweise ist es lediglich erforderlich, dass die Verkehrsbehörde den ASR über einzurichtende Straßensperrungen informiert. Der ASR müsste sein Reinigungssystem nur leicht modifizieren.
Eine Übersicht über besonders belastete Straßenabschnitte sollte beim ASR vorhanden ein (Meldungen über Kundenservice / BürgerApp).
(*1: https://www.asr-chemnitz.de/haeufige-fragen/stadtreinigung/ – Rubrik „Bekommt man die Straßen-
reinigungsgebühr zurückerstattet, wenn die Straße mit Fahrzeugen zugeparkt war?“ (abgerufen am 22.05.2023).
Ihr Nico Köhler
Chemnitzer Stadtrat & AfD Kreisvorsitzender